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Satzung für den JFV Westpfalz

Urfassung vom 29. März 2011

Präambel

  1. Dem Jugendförderverein wird ab der Saison 2011/2012 die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs übertragen. Der Jugendförderverein wird von den Stammvereinen getragen, da diese alleine nicht mehr in der Lage sind, durchgängig Jugendmannschaften zu unterhalten und eine zeitgemäße, leistungsorientierte und auch breitensportliche Jugendarbeit zu betreiben.
  2. Die in dieser Satzung verwendete männliche Form gilt sinngemäß auch für die weibliche.
  3. Die beteiligten Stammvereine zum Zeitpunkt der Gründung sind:
    • FC Germania 1910 Hütschenhausen e. V.,
    • FV Olympia 1912 Ramstein e. V.,
    • SV 1946 Nanz-Dietschweiler e. V.,
    • SV Spesbach 1920 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Jugendförderverein führt den Namen: Jugendförderverein Westpfalz.
    Der Name wird auf JFV Westpfalz verkürzt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zweibrücken einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“
  2. Der Jugendförderverein hat seinen Sitz in 66877 Ramstein-Miesenbach.
  3. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01.07. bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres.
  4. Der Jugendförderverein erkennt mit der Aufnahme in den Südwestdeutschen Fußballverband (nachfolgend SWFV) die Satzung und Ordnung des SWFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) und des Landessportbundes (LSB), die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft im SWFV ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim SWFV ergeben.

§ 2 Zweck des Jugendfördervereins

  1. Der Jugendförderverein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Jugendförderverein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
  4. Durch den Jugendförderverein soll die Qualität der Jugendarbeit im Bereich der beteiligten Stammvereine erhöht werden. Den Jugendlichen soll die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein vermittelt werden und es soll langfristig Bestand und Förderung der Seniorenmannschaften der beteiligten Stammvereine gesichert werden.
  5. Der Jugendförderverein sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Jugendmannschaften in den Altersgruppen bis U19 und gewährleistet ihre Teilnahme am Verbandsspielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt er in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.
  6. Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein zurück. Es entspricht dem Selbstverständnis des Jugendfördervereins Westpfalz, dass Abwerbemaßnahmen innerhalb der Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung des Jugendfördervereins Westpfalz gelten. Abwerbemaßnahmen jeglicher Art sind zu unterlassen, da sie dem Zweck des Jugendfördervereins Westpfalz entgegenstehen und somit den Fortbestand des gemeinsamen Jugendfördervereins Westpfalz gefährden. Die Wechselmodalitäten, sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen sich an die Vorgaben des Südwestdeutschen Fußballverbandes an.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Jugendfördervereins sind:
    • a) Jugendspieler bis zur Altersgrenze von 19 Jahren, die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sein müssen,
    • b) Vorstandsmitglieder, die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sein müssen,
    • c) Gründungsmitglieder, die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sein müssen,
    • d) ordentliche Mitglieder (müssen nicht Mitglied in einem der Stammvereine sein),
    • e) drei Delegierte je Stammverein, die zugleich Mitglied in ihrem Stammverein sein müssen.
  2. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Jugendförderverein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe darzulegen.
  4. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag von den Jugendspielern ist von den jeweiligen Stammvereinen zu entrichten.
  5. Weitere Vereine können sich jährlich bis zum 01.03. dem Jugendförderverein anschließen. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Jugendfördervereins zu richten. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Die Entscheidung des Vorstands über Aufnahmegebühr und Aufnahmeantrag ist unanfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Erlöschen (bei juristischen Personen). Die Mitgliedschaft der Jugendspieler im Jugendförderverein endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Jugendmannschaften.
  2. Ein Austritt des Mitglieds aus dem Jugendförderverein kann nur zum
    Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich der Vorstandschaft erklärt werden.
  3. Ein Stammverein kann seine Mitgliedschaft im Jugendförderverein schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres aufkündigen. Der Grund muss dem Vorstand in einer gesonderten Sitzung vorgetragen werden. Der ausscheidende Stammverein hat keine Ansprüche auf Mittel des Vereins. Die Rückzahlung eingezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
  4. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Jugendförderverein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: Wenn das Mitglied grob gegen die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen verstößt, oder dem Ansehen des Vereins schadet; fällige Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung nicht entrichtet.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich, mit Begründung, durch den Vorstand bekannt zu geben.
  7. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Vereinsmittel

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder, Zuwendungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermitteln, Einnahmen aus Werbung und Sponsoring, sowie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen.
  2. Der Jugendförderverein erhält von den Stammvereinen jährlich Zuwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Höhe und die Zahlungstermine der Zuwendungen werden von den Vorständen der Stammvereine auf Antrag des Jugendfördervereins vor Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam festgelegt.
  3. Die Zuschüsse für die lizenzierten Übungsleiter, die in dem Jugendförderverein tätig sind, werden durch den Stammverein, dem der Übungsleiter angehört, beantragt. Sollte der Übungsleiter keinem Stammverein zugehörig sein, beantragt der Jugendförderverein den Zuschuss.

§ 6 Organe des Jugendfördervereins

  1. Organe des Jugendfördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Schaffung weiterer Organe und Ordnungen obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Jugendförderverein und einem der Stammvereine angehören. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, sowie einem Beisitzer.
  2. Der Erste und Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig wird.
  3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und wickelt den normalen Bankverkehr ab. Er besitzt neben den zwei Vorsitzenden Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Aufnahme von Krediten berechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch, bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ersatz ihres nachgewiesenen Aufwands und/oder die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich im Amtsblatt der Ortsgemeinden der Stammvereine unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a) Die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes.
    2. b) Die Entgegennahme des Kassenberichtes.
    3. c) Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
    4. d) Die Entlastung des Vorstandes.
    5. e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    6. f) Ggf. die Wahl des Vorstandes auf zwei Geschäftsjahre.
    7. g) Ggf. die Wahl der zwei Kassenprüfer auf zwei Geschäftsjahre.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Zahl der Beisitzer reduziert oder erhöht wird. Es ist zulässig, dass Aufgabenbereiche auch von Personen ausgeführt werden, die nicht dem Vorstand angehören (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung).
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören, müssen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Jugendfördervereins, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.
  3. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Jugendförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst.
  3. Für Verbindlichkeiten des Jugendfördervereins haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen des Jugendfördervereins (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z. B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen des Jugendfördervereins an die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit einer Satzungsklausel lässt die Satzung insgesamt unberührt. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame, die dem ursprünglichen Satzungswillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht.

§ 12 Ermächtigung

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Ramstein, den 29. März 2011

(Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach)

— Für die Stammvereine —

(Hillger, FC Germania Hütschenhausen)

(Hechler, FV Olympia Ramstein)

(Trautmann, SV Nanz-Dietschweiler)

(Kühn, SV Spesbach)

JFV Westpfalz e. V. © MMX–MMXVI.  Alle Rechte vorbehalten.  Impressum.

Vorstand: Harald Müller (Vorsitzender). Ulrich Hillger. Harald Trautmann. Hakan Güler. James Barrante.

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